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Was genau gilt als falsche Verdächtigung nach § 164 StGB?

Eine falsche Verdächtigung liegt vor, wenn jemand wider besseres Wissen:

  • eine andere Person bei einer Behörde oder zur öffentlichen Kenntnis

  • fälschlich einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezichtigt oder

  • Beweismittel gegen sie fälscht oder manipuliert,

  • um ein Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen sie auszulösen.

Beispiele:

  • Erfundene Vorwürfe bei der Polizei (z. B. Diebstahl, Körperverletzung)

  • Falsche Anschuldigungen in Sorgerechts- oder Trennungsverfahren

  • Manipulierte Screenshots oder Chatverläufe zur Belastung anderer

  • Anzeige wegen „Stalking“ oder „Bedrohung“, obwohl keine Tatsachen vorliegen

Entscheidend ist: Der Täter weiß, dass der Vorwurf falsch ist – also handelt vorsätzlich und in Täuschungsabsicht.

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Welche Strafen drohen bei falscher Verdächtigung?

Die falsche Verdächtigung wird mit deutlicher Strafandrohung geahndet:

  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (§ 164 Abs. 1 StGB)

  • Bei besonders schweren Fällen (z. B. erhebliche Nachteile für den zu Unrecht Beschuldigten): höhere Strafen denkbar

  • Eintragung ins Führungszeugnis

  • Ggf. zivilrechtliche Ansprüche des Betroffenen auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz

  • Folgeermittlungen gegen den Verdächtigten werden eingestellt – aber das kann zu Rufschäden führen

Wir setzen uns für Verfahrenseinstellungen, Deeskalation oder effektive Verteidigung ein – je nach Verfahrenslage.

Wie läuft ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung ab?

  1. Anzeige / Bekanntwerden des falschen Vorwurfs – oft nach Einstellung des ursprünglichen Ermittlungsverfahrens

  2. Ermittlungsverfahren gegen die falsche Beschuldigerin / den Beschuldiger

  3. Vernehmung, Auswertung der Beweise, ggf. digitale Forensik

  4. Strafbefehl, Anklage oder Einstellung

  5. Hauptverhandlung oder außergerichtliche Einigung

Unsere Kanzlei begleitet Sie auf beiden Seiten – als Beschuldigte:r oder als Betroffene:r einer Falschverdächtigung.

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Wie kann man sich gegen den Vorwurf der falschen Verdächtigung verteidigen?

Nicht jede falsche Aussage ist strafbar – entscheidend ist der Nachweis des Vorsatzes. Verteidigungsansätze:

  • Kein Wissen um die Unwahrheit – Irrtum, Verwechslung oder unsichere Erinnerung

  • Keine konkrete Behörde oder Verfahrenseinleitung betroffen

  • Falsche Auslegung der Kommunikation – kein objektiver Tatvorwurf

  • Keine Falschaussage mit Täuschungsabsicht, sondern emotionales Verhalten

  • Aussage gegen Aussage – Beweise nicht belastbar

Wir verteidigen mit Augenmaß – und wahren Ihre Reputation und rechtlichen Interessen.

Was sollten Sie bei einem Vorwurf wegen falscher Verdächtigung beachten?

  • Schweigen Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft – Aussage nur über Verteidiger

  • Dokumentieren Sie Ihre Sicht der Dinge frühzeitig und vollständig

  • Sammeln Sie entlastende Beweise und Gesprächsverläufe

  • Beobachten Sie die Entwicklung des Ausgangsverfahrens – z. B. Einstellung wegen fehlender Beweise

  • Lassen Sie keine Fristen verstreichen, z. B. für Einspruch gegen Strafbefehl

Wir helfen Ihnen dabei, sich strukturiert und rechtssicher zu verteidigen – ohne Eskalation, aber mit klarer Linie.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum Sie sich bei Falschverdächtigungen oder falschen Anzeigen an uns wenden sollten

Unsere Kanzlei ist auf das Straf- und Aussageverhalten in sensiblen Verfahren spezialisiert. Wir:

  • vertreten Sie im Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen § 164 StGB

  • prüfen Aussagequalität, Beweiswürdigung und Motivlage der Beteiligten

  • wehren Strafbefehle ab oder streben Verfahrenseinstellungen an

  • vertreten Opfer falscher Verdächtigungen bei Gegenanzeigen oder zivilrechtlichen Ansprüchen

  • sichern Ihre Rechte in Presse- oder Berufsverfahren, wenn nötig

Vertrauen Sie auf fundierte Strafverteidigung mit psychologischem Feingefühl.

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