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Wann liegt ein Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts vor?

Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk:

  • nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB),

  • nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB),

  • oder gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt.

Beispiele:

  • Risse in der Fassade oder feuchte Wände bei einem Bauvorhaben

  • Software, die wichtige Funktionen nicht erfüllt

  • Handwerksleistungen mit sichtbaren oder verdeckten Ausführungsmängeln

Auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder Planungsfehler können als Mängel gelten.

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Welche Ansprüche hat der Auftraggeber bei Mängeln?

Bei einem mangelhaften Werk hat der Auftraggeber folgende Rechte (§ 634 BGB):

  1. Nacherfüllung verlangen (§ 635 BGB):
    – Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werks
    – Der Unternehmer trägt die Kosten

  2. Selbstvornahme mit Kostenerstattung (§ 637 BGB):
    – Bei erfolgloser Fristsetzung kann der Auftraggeber den Mangel selbst beheben lassen

  3. Minderung (§ 638 BGB):
    – Wenn Nacherfüllung verweigert oder fehlgeschlagen ist

  4. Rücktritt vom Vertrag (§ 636 BGB):
    – Bei erheblichen Mängeln und erfolgloser Fristsetzung

  5. Schadensersatz (§§ 636, 280 ff. BGB):
    – Bei schuldhafter Pflichtverletzung (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

Achtung: Die Fristsetzung ist fast immer Voraussetzung – außer sie ist entbehrlich (z. B. bei Verweigerung der Nachbesserung).

Wie lange gelten Mängelrechte beim Werkvertrag?

Die Verjährung richtet sich nach § 634a BGB:

  • 2 Jahre bei normalen Werkleistungen

  • 5 Jahre bei Bauwerken oder werkvertraglichen Leistungen an Bauwerken

  • 3 Jahre bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 195, § 199 BGB)

Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks. Achtung: Wird die Abnahme hinausgezögert, verschiebt sich auch der Verjährungsbeginn.

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Was tun bei verweigerter Nachbesserung oder Streit über Mängel?

Typische Konflikte:

  • Der Unternehmer bestreitet das Vorliegen eines Mangels

  • Die Nachbesserung ist unzureichend oder führt zu neuen Mängeln

  • Der Auftraggeber setzt keine oder zu kurze Frist zur Nachbesserung

  • Es besteht Uneinigkeit über die Höhe der Minderung

Unsere Kanzlei:

  • bewertet technische und rechtliche Mängel

  • erstellt rechtssichere Fristsetzungen

  • sichert Ihre Rechte durch Gutachten, Beweissicherung und Kommunikation mit dem Unternehmer

  • vertritt Sie konsequent bei der Durchsetzung von Minderungs-, Rücktritts- oder Schadensersatzansprüchen

Wie sichern Sie Ihre Mängelrechte effektiv?

  • Dokumentieren Sie alle Mängel detailliert – mit Fotos, Berichten, Zeugen

  • Setzen Sie dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung – schriftlich

  • Verzichten Sie nicht vorschnell auf die Abnahme – sie setzt Fristen in Gang

  • Ziehen Sie im Zweifel frühzeitig juristischen Beistand hinzu

  • Lassen Sie die Mängel fachlich beurteilen – z. B. durch einen Bausachverständigen

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ihre Kanzlei für Mängelrechte im Werkvertragsrecht

Ob Privatperson, Bauträger oder Handwerksbetrieb – wir vertreten Auftraggeber bei der Geltendmachung von Mängelrechten. Unsere Leistungen:

  • Prüfung der Mangelhaftigkeit und Rechtslage

  • Fristsetzung und Durchsetzung von Nacherfüllungsansprüchen

  • Berechnung und Geltendmachung von Minderung oder Schadenersatz

  • Gerichtliche Vertretung bei Auseinandersetzungen rund um Werkmängel

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