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Was ist eine Abnahme – und warum ist sie so wichtig?

Die Abnahme ist die billigende Entgegennahme des fertiggestellten Werks (§ 640 BGB). Sie kann erfolgen durch:

  • Ausdrückliche Erklärung: schriftlich oder mündlich

  • Konkludentes Verhalten: z. B. durch Nutzung oder Inbetriebnahme

  • Fiktive Abnahme: Wenn der Auftraggeber das Werk trotz Aufforderung nicht prüft oder unbegründet keine Erklärung abgibt (§ 640 Abs. 2 BGB)

Die Abnahme ist entscheidend, weil:

  • Die Zahlungspflicht ausgelöst wird (§ 641 BGB)

  • Die Beweislast für Mängel sich ändert – nun muss der Besteller Mängel nachweisen

  • Die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen

  • Der Gefahrübergang erfolgt

Ohne Abnahme besteht kein Anspruch auf Vergütung – es sei denn, der Besteller verweigert sie unberechtigt.

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Wann ist die Abnahme wirksam – und wann nicht?

Damit die Abnahme wirksam ist, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Vollständige Fertigstellung des Werks

  • Keine wesentlichen Mängel

  • Erkennbarkeit des Abnahmeobjekts

Nicht jede Beanstandung rechtfertigt eine Verweigerung – nur wesentliche Mängel dürfen zur Abnahmeverweigerung führen. Kleinere Mängel führen zur Abnahme unter Vorbehalt (§ 640 Abs. 3 BGB).

Fehlt eine ausdrückliche Erklärung, kann die Abnahme konkludent erfolgen – z. B. durch Nutzung oder Zahlung. Achtung: Auch bei Nichtäußerung nach Aufforderung greift die sogenannte fiktive Abnahme.

Wann ist die Vergütung für ein Werk fällig?

Nach § 641 BGB ist die Vergütung mit der Abnahme fällig. Das bedeutet:

  • Vor der Abnahme besteht grundsätzlich keine Zahlungspflicht

  • Bei berechtigter Abnahmeverweigerung kann der Werkunternehmer nicht auf Zahlung klagen

  • Teilabnahmen können zur anteiligen Fälligkeit führen – sofern vertraglich geregelt

  • Vorschusszahlungen sind nur bei entsprechender Vereinbarung zulässig

Tipp: Besteht Streit über Mängel, sollte eine Abnahme unter Vorbehalt erklärt werden – um die Zahlungspflicht nicht vollständig auszulösen.

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Was tun bei verweigerter oder streitiger Abnahme?

Häufige Konflikte entstehen, wenn:

  • Der Besteller die Abnahme grundlos verzögert oder verweigert

  • Uneinigkeit über den Mängelbegriff oder die Abnahmefähigkeit besteht

  • Der Unternehmer die Vergütung fordert – der Kunde aber Mängel geltend macht

In solchen Fällen helfen wir:

  • Bei der Prüfung, ob eine fiktive Abnahme eingetreten ist

  • Bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen

  • Bei der abwehrenden Durchsetzung Ihrer Rechte als Auftraggeber

  • Bei Verhandlungen über Teilabnahmen oder Abnahmeprotokolle

Was sollten Sie bei der Werkabnahme beachten?

 
  • Dokumentieren Sie die Abnahme – idealerweise schriftlich (Abnahmeprotokoll)

  • Verweigern Sie die Abnahme nur bei wesentlichen Mängeln – sonst droht fiktive Abnahme

  • Nutzen Sie die Möglichkeit der Abnahme unter Vorbehalt, um Rechte zu sichern

  • Achten Sie auf Fristen – vor allem bei Aufforderung zur Abnahme durch den Unternehmer

  • Holen Sie rechtzeitig rechtlichen Rat ein – z. B. vor Inbetriebnahme des Werks

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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Ob Handwerksleistung, Bauprojekt oder IT-System – wir vertreten Auftraggeber wie Unternehmer bei allen Fragen rund um die Abnahme. Unsere Leistungen:

  • Prüfung von Abnahmevoraussetzungen und Mängelrechten

  • Durchsetzung oder Abwehr von Zahlungsansprüchen

  • Gestaltung und Bewertung von Abnahmeprotokollen

  • Rechtssichere Begleitung bei Bauabnahmen oder IT-Projekten

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