Anwaltskanzlei in Aachen | Anwalt für Verbreitung pornografischer Inhalte (§ 184 StGB) – Ihre Rechte bei Anzeige oder Ermittlungsverfahren
Verbreitung pornografischer Inhalte (§ 184 StGB) – Ihre Rechte bei Anzeige oder Ermittlungsverfahren
Wann ist der Umgang mit Pornografie strafbar?
In Deutschland gilt ein gesetzliches Schutzsystem gegen unkontrollierte Verbreitung pornografischer Inhalte, insbesondere zum Schutz von Jugendlichen. § 184 StGB unterscheidet zwischen eigennützigem Vertrieb, öffentlich zugänglicher Darstellung und der Weitergabe an Minderjährige. Auch in sozialen Medien, Messenger-Gruppen oder über Cloud-Speicher kann der Tatbestand erfüllt sein. Neben der bewussten Verbreitung kann bereits das Zugänglichmachen durch Unterlassen strafbar sein. Unsere Kanzlei berät Sie zu den Grenzen strafbarer Pornografie – und verteidigt Sie bei unklaren Vorwürfen oder Missverständnissen im digitalen Raum.
Inhaltsverzeichnis
Was gilt als Verbreitung pornografischer Inhalte nach § 184 StGB?
Nach § 184 StGB macht sich strafbar, wer:
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pornografische Inhalte verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder zugänglich macht
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Dritten pornografische Inhalte anbietet, überlässt oder zugänglich macht, ohne ausreichende Altersverifikation
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pornografische Inhalte besitzt, um sie weiterzugeben oder gewerblich zu nutzen
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elektronische Medien (z. B. Webseiten, Cloud-Dienste, Gruppen-Chats) zur unkontrollierten Weiterverbreitung nutzt
Nicht strafbar ist:
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Besitz rein für den eigenen privaten Gebrauch durch Erwachsene
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geschlossene Plattformen mit Altersverifikation (z. B. Paywalls, 18+-Freigabe)
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künstlerisch oder wissenschaftlich motivierte Inhalte unter engen Voraussetzungen
Besonders geschützt sind Minderjährige – schon die Weiterleitung eines anstößigen Bildes an eine jugendliche Person kann strafbar sein.
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Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen § 184 StGB?
Die Strafandrohung richtet sich nach Art und Reichweite der Verbreitung:
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Grundtatbestand (§ 184 Abs. 1 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
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Bei Verbreitung an Minderjährige oder in besonders öffentlicher Weise: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
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In besonders schweren Fällen (z. B. gewerbsmäßige Verbreitung, Wiederholung): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre
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Eintragung im Führungszeugnis, ggf. auch Sexualstrafregister
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Berufsrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Konsequenzen, insbesondere bei Lehrer:innen, Erzieher:innen, Beamten
Wir prüfen, ob tatsächlich eine Verbreitung im strafrechtlichen Sinn vorliegt – und setzen uns für eine Verfahrenseinstellung oder Strafmilderung ein.
Wie läuft ein Strafverfahren wegen Verbreitung pornografischer Inhalte ab?
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Anzeige oder Hinweis durch Dritte, z. B. Empfänger:innen, Plattformbetreiber oder Polizei
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Durchsuchung von Wohnung, Geräten oder Cloud-Speichern
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Sicherstellung von Datenträgern, Smartphones, E-Mails und Chats
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Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft, ggf. mit IT-Forensik
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Abschluss durch:
– Einstellung (z. B. bei geringer Schuld),
– Strafbefehl (z. B. Geldstrafe),
– Anklage und Gerichtsverfahren
Wir begleiten Sie von Anfang an – mit technischen, rechtlichen und strategischen Mitteln.
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Wie kann man sich gegen den Vorwurf der Verbreitung verteidigen?
Nicht jede Weitergabe ist strafbar – mögliche Verteidigungsstrategien:
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Kein Vorsatz – Datei wurde versehentlich oder unbewusst weitergegeben
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Kein pornografischer Inhalt im juristischen Sinn – sondern z. B. freizügige Kunst oder Erotik
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Nicht öffentlich oder nur im geschützten Raum verbreitet
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Keine Verbreitungsabsicht, sondern nur privater Besitz
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Altersverifikation vorhanden – z. B. Plattform mit Zugriffsprüfung
Wir analysieren Inhalt, Medium und Empfängerkreis – und verteidigen Ihre Rechte mit Nachdruck.
Was sollten Sie bei einem Ermittlungsverfahren wegen § 184 StGB beachten?
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Keine Aussage bei Polizei oder Staatsanwaltschaft – erst nach anwaltlicher Beratung
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Sichern Sie alle verwendeten Geräte, Nachrichten und Konten
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Lassen Sie Inhalte und Plattformen juristisch prüfen – nicht jedes Nacktbild ist strafbar
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Beachten Sie mögliche Sperrungen oder Beschlagnahmen von E-Mail oder Cloud-Zugängen
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Vermeiden Sie nachträgliche Änderungen oder Löschungen – das kann negativ gewertet werden
Unsere Kanzlei schützt Sie vor voreiligen Schritten – und bewahrt Ihre Rechte im digitalen Strafverfahren.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist das bloße Empfangen pornografischer Inhalte strafbar?
Kann ich für einen einzelnen weitergeleiteten Clip belangt werden?
Wie wird „Pornografie“ juristisch definiert?

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Warum Sie sich bei Vorwürfen nach § 184 StGB an uns wenden sollten
Im Sexual- und Medienstrafrecht braucht es klare Verteidigung und sachliche Aufarbeitung. Unsere Kanzlei:
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prüft Inhalte, Mediennutzung und Zugriffssysteme differenziert
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verteidigt im Ermittlungs-, Strafbefehls- oder Gerichtsverfahren
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sorgt für frühzeitige Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und IT-Sachverständigen
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schützt Sie vor pauschalen Vorverurteilungen – auch in sensiblen Berufsgruppen
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