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Was regelt der Betreuungs- und Ausbildungsunterhalt?

Der Betreuungsunterhalt (§ 1615l BGB) steht dem Elternteil zu, der ein Kind betreut und dadurch an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Voraussetzung:

  • Nicht verheiratet mit dem anderen Elternteil

  • Betreuung eines Kindes bis mind. zum 3. Geburtstag, in Ausnahmefällen länger

  • Nachweis der Bedürftigkeit und fehlender Betreuungsmöglichkeiten

Der Ausbildungsunterhalt (§ 1610 BGB) verpflichtet Eltern, ihren Kindern eine angemessene Schul- oder Berufsausbildung zu finanzieren. Das umfasst:

  • Schule, Ausbildung, Studium (auch dual oder zweite Ausbildung – unter engen Voraussetzungen)

  • Lebensunterhalt, Unterkunft, Lernmittel

  • Bei auswärtiger Unterbringung: aktuell 930 €/Monat als Richtwert (Stand: Düsseldorfer Tabelle 2024)

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Was bedeutet das für Eltern und unterhaltsberechtigte Kinder?

Die Konsequenzen sind oft finanziell spürbar:

  • Der betreuende Elternteil hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt vom anderen Elternteil, auch ohne Ehe

  • Kinder in Ausbildung haben Anspruch auf vollständigen Unterhalt bis zum Ende der ersten Ausbildung

  • Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und kann anteilig verteilt werden

  • Kindergeld wird teilweise angerechnet

  • Bei Weigerung oder Verzögerung droht Rückstandshaftung oder Klage

Wir berechnen Ansprüche realistisch und vertreten Sie bei der Geltendmachung oder Abwehr von Unterhaltspflichten.

Wie wird Betreuungs- oder Ausbildungsunterhalt geltend gemacht?

Der typische Ablauf:

  • Aufforderung zur Auskunft über Einkommen und Vermögen

  • Berechnung der Unterhaltspflicht unter Berücksichtigung von Bedarf, Anrechnung, Kindergeld, BAföG etc.

  • Außergerichtliche Zahlungsaufforderung oder Anerkennung

  • Falls keine Einigung: gerichtliches Verfahren auf Feststellung und Zahlung

  • Ggf. Titel (Urkunde oder Gerichtsbeschluss) zur Zwangsvollstreckung

Wir übernehmen für Sie die komplette Kommunikation und vertreten Sie durchsetzungsstark – auch im Eilverfahren.

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Wie können sich Unterhaltspflichtige gegen überhöhte Forderungen wehren?

Nicht jede Forderung ist berechtigt. Wir prüfen z. B.:

  • Ob das Kind sich in angemessener Ausbildung befindet

  • Ob ein Ausbildungsabbruch oder -wechsel vorlag

  • Ob eigenes Einkommen (z. B. aus Minijobs, BAföG) anzurechnen ist

  • Ob der Anspruch durch fehlende Mitwirkung oder Verzug ausgeschlossen ist

  • Ob der Unterhaltspflichtige selbst leistungsunfähig ist (Selbstbehalt beachten!)

Wir entwickeln eine klare Verteidigungsstrategie – mit Fokus auf realistische Leistungsfähigkeit und fairer Lastenverteilung.

Was sollten Sie bei Unterhaltsfragen beachten?

  • Fordern oder gewähren Sie keinen Unterhalt „nach Gefühl“, sondern auf Basis klarer Zahlen

  • Halten Sie Ausbildungsnachweise, Schulbescheinigungen oder Nachweise zur Kinderbetreuung bereit

  • Verlangen Sie rechtzeitig Auskunft – alle zwei Jahre möglich (§ 1605 BGB)

  • Achten Sie auf formgerechte Anträge bei Jugendamt, Gericht oder Arbeitgeber

  • Lassen Sie sich frühzeitig beraten – auch bei drohender Verjährung oder Titulierung

Unsere Kanzlei steht Ihnen beratend und prozessbegleitend zur Seite – zielgerichtet und lösungsorientiert.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum Sie sich bei Unterhaltsfragen an uns wenden sollten

Wir beraten Eltern und Kinder im Familienrecht mit langjähriger Erfahrung – auch bei emotional belasteten Konstellationen. Unsere Leistungen:

  • Berechnung und Prüfung von Betreuungs- und Ausbildungsunterhalt

  • Vertretung bei Unterhaltsklagen und -abwehr

  • Gestaltung einvernehmlicher Lösungen mit Unterhaltsvereinbarungen

  • Verhandlung mit Jugendamt, gegnerischem Anwalt oder Gericht

  • Titulierung, Anpassung oder Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Mit uns haben Sie Klarheit – rechtlich fundiert, menschlich verständlich.

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